Die Satzung des Museumsvereins

Satzung des Museumsvereins Eckernförde e. V.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen „Museumsverein Eckernförde“.

(2) Er hat seinen Sitz in Eckernförde.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht – Registergericht – Kiel eingetragen.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Museums Eckernförde. Dazu gehört insbesondere die Beschaffung von Ausstellungsgegenständen – auch Leihgaben – für das Museum sowie das Einbringen von Anregungen und fachlicher Beratung. Ferner ist es Aufgabe des Vereins, die Stadt Eckernförde bei der Betreuung des Museums personell und finanziell zu unterstützen. Die hierfür erforderlichen Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge und durch Hereinholen von Spenden aufgebracht werden. Dieser Aufgabe unterziehen sich alle Mitglieder nach bestem Können.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Kapitalanteile oder Sacheinlagen zurück.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Eckernförde, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können Körperschaften des öffentlichen Rechts, des privaten Rechts sowie Einzelpersonen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.

(2) Ein Ausschluss ist möglich, wenn das betreffende Mitglied den Zielen des Vereins zuwider handelt oder seine Interessen schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.

§ 6 Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich zwischen dem 01. Januar und 31. März statt. Sie beschließt über

a) die Wahl des Vorstandes
b) die Genehmigung der Jahresrechnung
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Höhe des Mitgliedsbeitrages
e) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern

(2) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einberufen werden.

(3) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt auch über eine Änderung der Satzung. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Dieses gilt auch für die Änderung des Satzungszweckes.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und einem Mitglied zu unterschreiben.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 8 Personen, und zwar

– Vorsitzende/r
– stellvertretemde/r Vorsitzende/r
– Schriftführer/in
– Schatzmeister/in
– 3 Beisitzer/innen
– Bürgermeister/in der Stadt Eckernförde kraft Amtes

(2) Ein Vorstandsmitglied ist der/die jeweilige Museumsleiter/in. Er/sie ist für jede Vorstandsfunktion wählbar. Er/sie scheidet mit Ablauf seiner/ihrer Dienstzeit aus dem Vorstand aus.

(3) Die Mitglieder des Vorstands außer dem/der Bürgermeister/in und dem/der Museumsleiter/in werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zugelassen.

(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n sowie die anderen Funktionsträger/innen.

(5) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(6) Der Vorstand bestimmt das Arbeitsprogramm des Vereins. Er stellt einen Haushaltsplan auf und entscheidet über die Verwendung der Mittel.

(7) Der Verein wird gesetzlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, den 1. Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes.

(8) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, sein/ihr Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in. Zur Vertretung des Vereins sind 2 dieser Personen gemeinsam berechtigt.

§ 9 Ehrenvorsitzende/Ehrenmitglieder

(1) Vorsitzende des Vereins, die sich besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenvorsitzende sind berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(2) Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 10 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung des Vereins übernehmen der/die jeweilige 1. Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Jahresrechnung, Geschäftsbericht, Prüfung

(1) Der Mitgliederversammlung ist die Jahresabrechnung vorzulegen und Bericht über das verflossene Geschäftsjahr zu erteilen.

(2) Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Eckernförde.

§ 12

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins am 18.03.2008 beschlossen und am 11.11.2008 ins Vereinsregister VR 439 EC beim Amtsgericht Kiel eingetragen. Gleichzeitig treten die in der Gründungsversammlung des Vereins
am 11. März 1975 beschlossene Satzung sowie die Zusätze vom 6. April 1995, 2. April 2001 und 3. April 2003 außer Kraft.